Schulpflicht - Rechtliche Grundlagen

Kinder sind schulpflichtig
...ab dem Jahr, in dem sie 6 Jahre alt werden, wenn Sie bis einschließlich zum 30.09. desselben Jahres Geburtstag haben. 

Das heißt, Kinder, die nach dem 30.09.J erst 6 Jahre alt werden, werden üblicher Weise im Jahr darauf eingeschult. 

[PDF]Hier können Sie eine Übersicht einsehen.

Im Herbst des Jahres, bevor Ihr Kind schulpflichtig wird, melden die Erziehungsberechtigten es an einer Grundschule an. 

Informationen zu unserem Infoabend und Tag der offenen Tür sowie Anmeldetermine veröffentlichen wir jedes Jahr nach den Sommerferien auf unserer Hompage [intern]unter...

Dort finden Sie auch allgemeine Informationen zum Übergang von der KiTa in die Grundschule. 

Ab der Einschulung ist Ihr Kind dann [extern]schulpflichtig, d.h. es muss jeden Tag zur Schule kommen und Sie als Erziehungsberechtigte haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Kind in der Schule ankommt. 

Wir (die Schule) sind verpflichtet, dies zu überwachen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Kind nicht regelmäßig zur Schule kommt.

Aber es gibt natürlich Ausnahmen, z.B....

Sollten Sie bzw. Ihr Kind der Schulpflicht nicht nachkommen, müssen wir Maßnahmen ergreifen, die bis hin zu einem Bußgeldverfahren führen können. ([extern]§ 41 Absatz 3 SchulG)

 

Krankes Kind entschuldigen

Wenn Ihr Kind krank ist, schicken Sie es bitte nicht zur Schule!

Beobachten Sie es und schicken es erst wieder zur Schule, wenn die Symptome abgeklungen sind. Wenn Sie unsicher sind, suchen Sie mit dem Kind bitte einen Arzt auf. 

Bitte Entschuldigen Sie Ihr Kind unbedingt morgens bei der Klassenleitung oder über das Sekretariat, wir machen uns sonst Sorgen!

Umgekehrt möchten Sie ja auch eine Nachricht von uns, wenn Ihr Kind einmal nicht hier angekommen sein sollte.

Dazu können Sie 

  • eine Mail an die Klassenleitung schicken. [intern]Mailadressen finden Sie hier.
  • eine Mail über unser [intern]Kontakformular senden.
  • eine Nachricht auf unserem [intern]Anrufbeantworter hinterlassen.
  • einem anderen Kind eine schriftliche Nachricht mitgeben. 
  • ein anderes Kind bitten, eine mündliche Nachricht zu überbringen.

Bitte tragen Sie anschließend die Entschuldigung im Lerntagebuch ein, diese Seite legt Ihr Kind dann der Klassenleitung vor, wenn es wieder den Unterricht besucht. Oder geben Sie dem Kind eine schriftliche Entschudigung mit.

Es gibt keine allgemeine Attestpflicht. 

Sollten wir jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgelegten Entschuldigungen haben, kann die Schulleitung eine Attestpflicht schriftlich verhängen. Diese geht Ihnen schriftlich zu.
Nach Vorlage dieser Verpflichtung beim Kinderarzt wird er ein Attest ausstellen. Diese Attestpflicht gilt dann für jeden Krankheitstag, ab dem 1. Tag der Erkrankung. 

 

 

 

Beurlaubung

Wichtig! Beurlaubungen werden schriftlich bei der Klassenleitung beantragt. Bis zu 2 Tagen kann die Klassenleitung direkt genehmigen. 

Mehr als 2 Tage und Tage im Anschluss vor und nach Ferien werden von der Schulleitung nach Beratung mit der Klassenleitung genehmigt. Bitte stellen Sie auch diese Anträge an die Schulleitung über die Klassenleitung!

Beurlaubt werden Kinder nur aus wichtigem Grund.

Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

  • Pflege von religiösen Festen oder besonderen kulturellen Traditionen,
  • Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen/Wettkämpfen,
  • längere Abwesenheit der Eltern aus wichtigem Grund,
  • Einladungen zu Familienfesten, wie z.B. Hochzeiten, hohe Geburtstage naher Verwandter, Beerdigungen von engen Familienangehörigen,…

Genauer nachlesen können Sie das in der BASS. Wir stellen Ihnen gerne einen Auszug zur Verfügung.

Sollten die Eltern aus beruflichen Gründen den Familienurlaub nicht vollständig in die Ferien legen können, müssten sie das ausführlich darlegen und vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Die Buchung einer (preiswerteren) Urlaubsreise ist kein wichtiger Grund, auch nicht der Wunsch, vor dem großen Stau abfahren zu können.

Es gibt kein Recht, die Ferien zu verlängern, auch nicht einmalig.

Begründete Beurlaubungen sind dagegen keineswegs auf ein einziges Mal begrenzt. Die Begründung für eine Beurlaubung muss nur der Klassenleitung und der Schulleitung bekannt gegeben werden. Eine Begründung gegenüber dem Rest der Klasse ist nicht notwendig.

Achtung! Da das Ordnungsamt durchaus stichprobenartig vor und nach den Ferien an Flughäfen und Grenzen Familien mit augenscheinlich schulpflichtigen Kindern kontrolliert, ist es ratsam, die Beurlaubung der Schule mit Schulstempel und Unterschrift mitzuführen, da sonst hohe Geldbußen drohen oder sogar die Reise aufgehalten werden könnte.

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